Untersuchungshaft in der JVA-Würzburg

Welche Rechte gelten für Häftlinge in Unter­su­chungshaft?
Für Verdächtige in Untersuchungshaft gelten andere Regeln als für Häftlinge in Strafhaft.
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Die Unter­su­chungshaft beginnt dort, wo die meisten Krimis aufhören: Der Verdächtige wird von der Polizei verhaftet. Was folgt, ist eher selten in der sonntäglichen Folge des „Tatorts“.
Für Unter­su­chungshäftlinge gelten deutlich strengere Regeln als für Verur­teilte in Strafhaft.
Ich erkläre Ihnen, welche Rechte Menschen in Unter­su­chungshaft haben.
Im Gegensatz zur Strafhaft, der Haftstrafe nach einer rechtskräftigen Verurteilung, hat die Untersuchungshaft einen Sicherungscharakter. Sie ist weniger dazu gedacht, den Insassen zu bestrafen, als die Durchführung eines späteren Strafverfahrens zu gewährleisten.
Um einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, muss – das ist die Grundvoraussetzung – dringender Tatverdacht und zusätzlich ein Haftgrund vorliegen.
Mögliche Haftgründe sind: Der Verdächtige ist geflüchtet oder hat sich versteckt, es besteht die Gefahr, dass er flüchtet oder sich versteckt, oder es besteht Verdunkelungsgefahr.
Das bedeutet, dass der Verdächtige möglicherweise Beweise verschwinden lassen oder Zeugen manipulieren könnte.
Unter­su­chungshaft: Dauer nicht rechtlich begrenzt
Die Untersuchungshaft beginnt, wenn der Haftbefehl gegen den Verdächtigen vollstreckt wird, also wenn er festgenommen wird und der Ermittlungsrichter die Haft anordnet.
Wie lange sie maximal dauern darf, ist nicht gesetzlich festgelegt.
Vier Szenarien können die Untersuchungshaft beenden:
• es tauchen entlas­tende Beweise auf oder der weitere Vollzug der U-Haft wäre unverhältnismäßig,
• der inhaf­tierte Angeklagte wird verur­teilt, das Urteil wird rechtskräftig und die Unter­su­chungshaft geht in Strafhaft über,
• der Haftbefehl wird mit oder ohne weitere Auflagen (meist Meldeauflagen und/oder Zahlung einer Kaution) außer Vollzug gesetzt. Das ist dann möglich, wenn das Verfahren ausreichend gesichert ist, weil die Ermittlungen nicht mehr behindert werden können, oder weil die Fluchtgefahr durch Zahlung einer Kaution gebannt werden kann. Oder aber
• die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht bearbeiten den Fall des Inhaftierten nicht schnell genug und das Oberlandesgericht beendet deswegen die U-Haft und entlässt den Beschuldigten.
Prüfung nach sechs Monaten vorge­schrieben
„Wir haben in Deutschland die sogenannte 6-Monats-Frist“.
Sechs Monate nach Vollstreckung des Haftbefehls muss das zuständige Oberlandesgericht (OLG) erstmals prüfen, ob weiterhin dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen.“ Die weiteren Prüfungen sind alle drei Monate fällig.
Staats­an­walt­schaft und Gericht unter­liegen in Haftsachen dem grund­ge­setz­lichen Beschleu­ni­gungs­gebot. Das heißt, die Staats­an­walt­schaft und das Gericht dürfen keinen Fall unnötig lange liegen lassen, ohne ihn zu bearbeiten. Wenn das Gericht zum Beispiel wegen Überlastung dennoch nicht dazu kommt, den Fall frist­ge­recht zu prüfen, gilt das als sogenannter Organi­sa­ti­ons­mangel der Justiz­ver­waltung.
„Der Beschul­digte muss dann freige­lassen werden. Die Beschleu­ni­gungs­re­gelung wiegt hier schwerer als der Verdacht. Dass Verdächtige aus diesem Grund aus der Unter­su­chungshaft entlassen werden, kommt in der Praxis nicht so selten vor.“
Recht auf Besuch in Unter­su­chungshaft ist Ländersache
Darf ein Unter­su­chungshäftling Besuch empfangen?
Selbst­verständlich:
„Wie die Besuchs­re­ge­lungen genau aussehen, ist von Bundesland zu Bundesland unter­schiedlich.“
In der Regel habe ein Verdächtiger in U-Haft aber ein Recht auf zwei Besuche von je 30 Minuten pro Monat.
Ausnahmen sind möglich.
Straf­ver­tei­diger unter­liegen bei Mandantenbesuchen diesen restrik­tiven Besuchs­regeln nicht: Wer in Unter­su­chungshaft sitzt hat ein Recht darauf, seinen Anwalt so oft wie nötig zu sehen. Straf­ver­tei­diger sind nur an die Besuchs­zeiten der Haftan­stalt gebunden.
Brief­ge­heimnis gilt nicht für Unter­su­chungshäftlinge
Da Verdächtige in Unter­su­chungshaft davon abgehalten werden sollen, in irgend­einer Form auf das laufende Ermitt­lungs­ver­fahren einzu­wirken, wird auch ihre Korre­spondenz mit der Außenwelt überprüft. Jeder Brief, den ein Unter­su­chungshäftling schreibt, geht über den Schreib­tisch des Richters oder des Staats­an­walts.
Ausge­schlossen ist auch hier Post vom und an den Straf­ver­tei­diger („Vertei­di­gerpost“).
Im Straf­vollzug ist das nicht der Fall, dort werden Briefe nicht überprüft.
Zum Internet und zur E-Mail-Kommu­ni­kation haben U-Häftlinge keinen Zugang.
Wer in Unter­su­chungshaft sitzt, darf einer Arbeit nachgehen, wenn es in der Haftan­stalt Arbeitsmöglich­keiten gibt.
Aller­dings gilt: Während Strafhäftlinge ab einer bestimmten Zeit Hafturlaub bekommen können, haben Unter­su­chungshäftlinge keinen Anspruch darauf. Das ist ein weiterer Aspekt, in dem die Rechte von Menschen in Unter­su­chungshaft schwächer ausgeprägt sind als die der Insassen im Straf­vollzug – trotz der Unschulds­ver­mutung, die auch wäh

Außer Club Alles Bene

imageoder Polizisten dürfen nicht so empfindlich sein.

Polizeibeamte werden die Abkürzung „ACAB“ künftig nicht mehr ohne weiteres zum Anlass nehmen können sich beleidigt zu fühlen und  Anzeigen zu schreiben. Oder wenn sie es doch tun, bestehen zumindest gute Aussichten, dass die Verfahren durch die Staatsanwaltschaft schnell eingestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich jetzt zwei Verurteilungen von Fußballfans aufgehoben, die im Stadion „ACAB“-Schriftzüge gezeigt haben.

Das Bundesverfassungsgericht wertet „ACAB“ als Meinungsäußerung im Spannungverhältnis zu den Ordnungshütern, die nicht per se unzulässig ist. Jedenfalls liege nicht unbedingt eine Schmähung vor, die unter keinen Gesichtspunkten von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.image

In einem der Fälle war es so, dass sich bei dem Protest mit einer sanktionierten Äußerung ein Bezug zu Stuttgart 21 und einer umstrittenen Polizeieinheit finden ließ. Hier sei eine viel und emotional diskutierte Frage aufgenommen worden, sagt das Gericht.

Eine Strafbarkeit von „ACAB“ kommt nach den aktuellen Beschlüssen nur in Betracht, wenn die Verantwortlichen bewusst die Nähe zu einzelnen Polizeibeamten gesucht haben, denen sie ihre Missachtung ausdrücken wollten.

Es genüge nicht, wenn Polizeibeamte im Einsatz die Parole wahrnehmen. Vielmehr müsse im einzelnen festgestellt werden, dass es eine „personalisierende Adressierung“ gab.

Die Polizei als solche sei eine viel zu große Gruppe, um kollektiv beleidigt werden zu können. Das bedeutet nichts anderes, als dass es auch Polizisten nicht unbedingt persönlich nehmen dürfen, wenn gegen ihren Berufsstand als solchen kritische Worte fallen.

Die beiden Fälle müssen nun neu verhandelt werden.

(Aktenzeichen 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14)

Bild von la vida loca * la familia

Briefe aus der Todeszelle

„Die Toedts verbringen zwei Wochen im Kloster Ettal, beten mit den Mönchen. Sie lernen Edwin Erhard kennen, Pfarrer in Hammelburg und ehemaliger Gefängnisseelsorger. Er nimmt sie in seiner katholischen Gemeinde zwischen den Weinbergen im äußersten Norden Bayerns auf. Er macht sie auch mit Ralf aus der JVA Würzburg bekannt, der erste Brieffreund der Toedts.

Ralf hat im Suff einer Silvesternacht seine Frau erstochen. Heute weiß er nicht mehr warum. Den Toedts hat Ralf ein Foto geschickt, zwei blonde Kinder auf seinem Schoß, seine Frau hält ein Neugeborenes in die Kamera. Pfarrer Erhard nahm die Toedts mit zu Ralf ins Gefängnis, durch die Sicherheitsschleusen, zwei mal 45 beklemmende Minuten. Auf der Rückfahrt sprachen sie kein Wort.“

Brieffreundschaft: „Die Gefangenen sind unser Leben“ | ZEIT ONLINE

nie hama wasser

Duschen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit für jeden. Nicht so in der Justizvollzugsanstalt. Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Allerdings reicht es auch nicht aus, wenn er sich in seinem Haftraum mit kaltem Wasser waschen kann. Vielmehr muss er mindestens vier Mal (!) in der Woche warmes Wasser nutzen können, so eine Entscheidung des OLG Hamm zur Körperhygiene von Gefangenen. Da das erstinstanzlich zuständige Landgericht nicht geprüft hat, ob dem Betroffenen diese Möglichkeit zur Verfügung steht, hat das OLG Hamm das Verfahren zurückverwiesen.

Ich will mich nicht durch den Vollzug schleimen!

Die Reststrafenaussetzung und das Leugnen der Tat. Grundsätzlich muss jeder Strafgefangene die rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe bis zum Halbstrafenzeitpunkt verbüssen. Erst dann stellt sich die Frage der Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung. Immer wieder findet sich dann in der ablehnenden Stellungnahme der JVA die Bemerkung, dass der Antragsteller immer noch die Tatbegehung leugnet. Sich deshalb die die Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht möglich hat. Die Erstellung einer positiven Sozialprognose dadurch wesentlich erschwert sei.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden BVerfG, Beschl. v.11.1.2016 – 2 BvR 2961/12, dass der Verurteilte die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen. Ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, nicht ersichtlich ist.