Der „dümmste Staatsanwalt der Welt, der schielt, zu klein ist …..“

so hat ein in Haft sitzender Lebemann den gegen ihn tätig gewordenen bayerischen Staatsanwalt in einem Brief aus der JVA bezeichnet.

Die Reaktion des Amtsgerichts Augsburg: 60.000 € Geldstrafe.

Das tat weh. Deshalb Berufung. Das Landgericht hat die Sache nochmal bedacht und kam nun zu dem Ergebnis: Freispruch.

In der Urteilsbegründung hat es ausgeführt, dass der Brief mit seinem Inhalt nur für eine Person, dem Empfänger, bestimmt war und nicht für die Öffentlichkeit und somit der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt ist.

Zudem hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Briefzeilen „definitiv keine Schmähkritik“ darstellen.

Da haben Richter Rückgrat bewiesen.

Zum Inhalt von Briefen an Gefangene habe ich bei der Recherche einen interessanten Artikel gefunden. Hier der Link.

Theorie und Wirklichkeit

Fischer im Recht

„Strafvollzug

Bürokratie. Abgewetztheit. Entpersönlichung. Vorschriften für alles, gegen alles. Gibt es keine Verwaltungsvorschrift, gibt es kein Problem. Keine Ausnahmen, außer für potenziell alles. Verwaltung von Menschen, als seien sie Sachen. Strafe: nichts wert sein. Warten, warten, warten, auf alles. Auf die Zuteilung von Zeit und Chancen. Von ein bisschen Freiraum.

Und wer ist noch hier? Unsereins, und ein paar andere. Dumme Menschen, ungebildete Menschen, zerstörte und zerstörerische. Wert ist: Kraft, Gewalt, Coolness, Nervenstärke, wie auch immer.

Alle warten. Auf den Umschluss, auf den Aufschluss, auf den Arzt, auf den Besuch, auf die Halbstrafe, auf nächsten Monat, auf morgen. Keiner hat gelernt zu warten.
95 Prozent Kumpels ohne jede Kompetenz in Planung, Erfolg, Eigenständigkeit, Enttäuschungsverarbeitung. Menschen von unvorstellbar primitivem Charakter, die sich als Herren des Duschraums oder des Aufschlusses fühlen. Und die gewinnen.
Subutex, Alkohol, Heroin, Crystal, Ecstasy, Amphetamin. Abhängigkeit überall, mal weinerlich, mal gewalttätig, mal selbstgewiss. Schweiß. Gestank. Lautstärke. Bodybuilding, Käsefüße, Im-Kreis-Rennen, Sex – oder was dafür gehalten wird.“

(Fischer im Recht / Schuld und Sühne IV in ZeitOnline vom 5.4.2016)

Es stellt sich die Frage, ob er es auf den Punkt bringt oder nicht.

Entschädigung wegen menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft

Trotz der Unterbringung eines Strafgefangen in einem 5,3 qm großen Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht getrennten Toilette steht dem Strafgefangenen nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Entschädigung wegen menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft zu, wenn er es unterlässt, sich bereits während des Strafvollzugs gegen diese Unterbringung zu wehren. So der Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 338/12.