nie hama wasser

Duschen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit für jeden. Nicht so in der Justizvollzugsanstalt. Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Allerdings reicht es auch nicht aus, wenn er sich in seinem Haftraum mit kaltem Wasser waschen kann. Vielmehr muss er mindestens vier Mal (!) in der Woche warmes Wasser nutzen können, so eine Entscheidung des OLG Hamm zur Körperhygiene von Gefangenen. Da das erstinstanzlich zuständige Landgericht nicht geprüft hat, ob dem Betroffenen diese Möglichkeit zur Verfügung steht, hat das OLG Hamm das Verfahren zurückverwiesen.

Ich will mich nicht durch den Vollzug schleimen!

Die Reststrafenaussetzung und das Leugnen der Tat. Grundsätzlich muss jeder Strafgefangene die rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe bis zum Halbstrafenzeitpunkt verbüssen. Erst dann stellt sich die Frage der Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung. Immer wieder findet sich dann in der ablehnenden Stellungnahme der JVA die Bemerkung, dass der Antragsteller immer noch die Tatbegehung leugnet. Sich deshalb die die Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht möglich hat. Die Erstellung einer positiven Sozialprognose dadurch wesentlich erschwert sei.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden BVerfG, Beschl. v.11.1.2016 – 2 BvR 2961/12, dass der Verurteilte die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen. Ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, nicht ersichtlich ist.