Ich will mich nicht durch den Vollzug schleimen!

Die Reststrafenaussetzung und das Leugnen der Tat. Grundsätzlich muss jeder Strafgefangene die rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe bis zum Halbstrafenzeitpunkt verbüssen. Erst dann stellt sich die Frage der Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung. Immer wieder findet sich dann in der ablehnenden Stellungnahme der JVA die Bemerkung, dass der Antragsteller immer noch die Tatbegehung leugnet. Sich deshalb die die Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht möglich hat. Die Erstellung einer positiven Sozialprognose dadurch wesentlich erschwert sei.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden BVerfG, Beschl. v.11.1.2016 – 2 BvR 2961/12, dass der Verurteilte die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen. Ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, nicht ersichtlich ist.