Untersuchungshaft in der JVA-Würzburg

Welche Rechte gelten für Häftlinge in Unter­su­chungshaft?
Für Verdächtige in Untersuchungshaft gelten andere Regeln als für Häftlinge in Strafhaft.
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Die Unter­su­chungshaft beginnt dort, wo die meisten Krimis aufhören: Der Verdächtige wird von der Polizei verhaftet. Was folgt, ist eher selten in der sonntäglichen Folge des „Tatorts“.
Für Unter­su­chungshäftlinge gelten deutlich strengere Regeln als für Verur­teilte in Strafhaft.
Ich erkläre Ihnen, welche Rechte Menschen in Unter­su­chungshaft haben.
Im Gegensatz zur Strafhaft, der Haftstrafe nach einer rechtskräftigen Verurteilung, hat die Untersuchungshaft einen Sicherungscharakter. Sie ist weniger dazu gedacht, den Insassen zu bestrafen, als die Durchführung eines späteren Strafverfahrens zu gewährleisten.
Um einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, muss – das ist die Grundvoraussetzung – dringender Tatverdacht und zusätzlich ein Haftgrund vorliegen.
Mögliche Haftgründe sind: Der Verdächtige ist geflüchtet oder hat sich versteckt, es besteht die Gefahr, dass er flüchtet oder sich versteckt, oder es besteht Verdunkelungsgefahr.
Das bedeutet, dass der Verdächtige möglicherweise Beweise verschwinden lassen oder Zeugen manipulieren könnte.
Unter­su­chungshaft: Dauer nicht rechtlich begrenzt
Die Untersuchungshaft beginnt, wenn der Haftbefehl gegen den Verdächtigen vollstreckt wird, also wenn er festgenommen wird und der Ermittlungsrichter die Haft anordnet.
Wie lange sie maximal dauern darf, ist nicht gesetzlich festgelegt.
Vier Szenarien können die Untersuchungshaft beenden:
• es tauchen entlas­tende Beweise auf oder der weitere Vollzug der U-Haft wäre unverhältnismäßig,
• der inhaf­tierte Angeklagte wird verur­teilt, das Urteil wird rechtskräftig und die Unter­su­chungshaft geht in Strafhaft über,
• der Haftbefehl wird mit oder ohne weitere Auflagen (meist Meldeauflagen und/oder Zahlung einer Kaution) außer Vollzug gesetzt. Das ist dann möglich, wenn das Verfahren ausreichend gesichert ist, weil die Ermittlungen nicht mehr behindert werden können, oder weil die Fluchtgefahr durch Zahlung einer Kaution gebannt werden kann. Oder aber
• die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht bearbeiten den Fall des Inhaftierten nicht schnell genug und das Oberlandesgericht beendet deswegen die U-Haft und entlässt den Beschuldigten.
Prüfung nach sechs Monaten vorge­schrieben
„Wir haben in Deutschland die sogenannte 6-Monats-Frist“.
Sechs Monate nach Vollstreckung des Haftbefehls muss das zuständige Oberlandesgericht (OLG) erstmals prüfen, ob weiterhin dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen.“ Die weiteren Prüfungen sind alle drei Monate fällig.
Staats­an­walt­schaft und Gericht unter­liegen in Haftsachen dem grund­ge­setz­lichen Beschleu­ni­gungs­gebot. Das heißt, die Staats­an­walt­schaft und das Gericht dürfen keinen Fall unnötig lange liegen lassen, ohne ihn zu bearbeiten. Wenn das Gericht zum Beispiel wegen Überlastung dennoch nicht dazu kommt, den Fall frist­ge­recht zu prüfen, gilt das als sogenannter Organi­sa­ti­ons­mangel der Justiz­ver­waltung.
„Der Beschul­digte muss dann freige­lassen werden. Die Beschleu­ni­gungs­re­gelung wiegt hier schwerer als der Verdacht. Dass Verdächtige aus diesem Grund aus der Unter­su­chungshaft entlassen werden, kommt in der Praxis nicht so selten vor.“
Recht auf Besuch in Unter­su­chungshaft ist Ländersache
Darf ein Unter­su­chungshäftling Besuch empfangen?
Selbst­verständlich:
„Wie die Besuchs­re­ge­lungen genau aussehen, ist von Bundesland zu Bundesland unter­schiedlich.“
In der Regel habe ein Verdächtiger in U-Haft aber ein Recht auf zwei Besuche von je 30 Minuten pro Monat.
Ausnahmen sind möglich.
Straf­ver­tei­diger unter­liegen bei Mandantenbesuchen diesen restrik­tiven Besuchs­regeln nicht: Wer in Unter­su­chungshaft sitzt hat ein Recht darauf, seinen Anwalt so oft wie nötig zu sehen. Straf­ver­tei­diger sind nur an die Besuchs­zeiten der Haftan­stalt gebunden.
Brief­ge­heimnis gilt nicht für Unter­su­chungshäftlinge
Da Verdächtige in Unter­su­chungshaft davon abgehalten werden sollen, in irgend­einer Form auf das laufende Ermitt­lungs­ver­fahren einzu­wirken, wird auch ihre Korre­spondenz mit der Außenwelt überprüft. Jeder Brief, den ein Unter­su­chungshäftling schreibt, geht über den Schreib­tisch des Richters oder des Staats­an­walts.
Ausge­schlossen ist auch hier Post vom und an den Straf­ver­tei­diger („Vertei­di­gerpost“).
Im Straf­vollzug ist das nicht der Fall, dort werden Briefe nicht überprüft.
Zum Internet und zur E-Mail-Kommu­ni­kation haben U-Häftlinge keinen Zugang.
Wer in Unter­su­chungshaft sitzt, darf einer Arbeit nachgehen, wenn es in der Haftan­stalt Arbeitsmöglich­keiten gibt.
Aller­dings gilt: Während Strafhäftlinge ab einer bestimmten Zeit Hafturlaub bekommen können, haben Unter­su­chungshäftlinge keinen Anspruch darauf. Das ist ein weiterer Aspekt, in dem die Rechte von Menschen in Unter­su­chungshaft schwächer ausgeprägt sind als die der Insassen im Straf­vollzug – trotz der Unschulds­ver­mutung, die auch wäh