Untersuchungshaft in der JVA-Würzburg

Welche Rechte gelten für Häftlinge in Unter­su­chungshaft?
Für Verdächtige in Untersuchungshaft gelten andere Regeln als für Häftlinge in Strafhaft.
………..
Die Unter­su­chungshaft beginnt dort, wo die meisten Krimis aufhören: Der Verdächtige wird von der Polizei verhaftet. Was folgt, ist eher selten in der sonntäglichen Folge des „Tatorts“.
Für Unter­su­chungshäftlinge gelten deutlich strengere Regeln als für Verur­teilte in Strafhaft.
Ich erkläre Ihnen, welche Rechte Menschen in Unter­su­chungshaft haben.
Im Gegensatz zur Strafhaft, der Haftstrafe nach einer rechtskräftigen Verurteilung, hat die Untersuchungshaft einen Sicherungscharakter. Sie ist weniger dazu gedacht, den Insassen zu bestrafen, als die Durchführung eines späteren Strafverfahrens zu gewährleisten.
Um einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, muss – das ist die Grundvoraussetzung – dringender Tatverdacht und zusätzlich ein Haftgrund vorliegen.
Mögliche Haftgründe sind: Der Verdächtige ist geflüchtet oder hat sich versteckt, es besteht die Gefahr, dass er flüchtet oder sich versteckt, oder es besteht Verdunkelungsgefahr.
Das bedeutet, dass der Verdächtige möglicherweise Beweise verschwinden lassen oder Zeugen manipulieren könnte.
Unter­su­chungshaft: Dauer nicht rechtlich begrenzt
Die Untersuchungshaft beginnt, wenn der Haftbefehl gegen den Verdächtigen vollstreckt wird, also wenn er festgenommen wird und der Ermittlungsrichter die Haft anordnet.
Wie lange sie maximal dauern darf, ist nicht gesetzlich festgelegt.
Vier Szenarien können die Untersuchungshaft beenden:
• es tauchen entlas­tende Beweise auf oder der weitere Vollzug der U-Haft wäre unverhältnismäßig,
• der inhaf­tierte Angeklagte wird verur­teilt, das Urteil wird rechtskräftig und die Unter­su­chungshaft geht in Strafhaft über,
• der Haftbefehl wird mit oder ohne weitere Auflagen (meist Meldeauflagen und/oder Zahlung einer Kaution) außer Vollzug gesetzt. Das ist dann möglich, wenn das Verfahren ausreichend gesichert ist, weil die Ermittlungen nicht mehr behindert werden können, oder weil die Fluchtgefahr durch Zahlung einer Kaution gebannt werden kann. Oder aber
• die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht bearbeiten den Fall des Inhaftierten nicht schnell genug und das Oberlandesgericht beendet deswegen die U-Haft und entlässt den Beschuldigten.
Prüfung nach sechs Monaten vorge­schrieben
„Wir haben in Deutschland die sogenannte 6-Monats-Frist“.
Sechs Monate nach Vollstreckung des Haftbefehls muss das zuständige Oberlandesgericht (OLG) erstmals prüfen, ob weiterhin dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen.“ Die weiteren Prüfungen sind alle drei Monate fällig.
Staats­an­walt­schaft und Gericht unter­liegen in Haftsachen dem grund­ge­setz­lichen Beschleu­ni­gungs­gebot. Das heißt, die Staats­an­walt­schaft und das Gericht dürfen keinen Fall unnötig lange liegen lassen, ohne ihn zu bearbeiten. Wenn das Gericht zum Beispiel wegen Überlastung dennoch nicht dazu kommt, den Fall frist­ge­recht zu prüfen, gilt das als sogenannter Organi­sa­ti­ons­mangel der Justiz­ver­waltung.
„Der Beschul­digte muss dann freige­lassen werden. Die Beschleu­ni­gungs­re­gelung wiegt hier schwerer als der Verdacht. Dass Verdächtige aus diesem Grund aus der Unter­su­chungshaft entlassen werden, kommt in der Praxis nicht so selten vor.“
Recht auf Besuch in Unter­su­chungshaft ist Ländersache
Darf ein Unter­su­chungshäftling Besuch empfangen?
Selbst­verständlich:
„Wie die Besuchs­re­ge­lungen genau aussehen, ist von Bundesland zu Bundesland unter­schiedlich.“
In der Regel habe ein Verdächtiger in U-Haft aber ein Recht auf zwei Besuche von je 30 Minuten pro Monat.
Ausnahmen sind möglich.
Straf­ver­tei­diger unter­liegen bei Mandantenbesuchen diesen restrik­tiven Besuchs­regeln nicht: Wer in Unter­su­chungshaft sitzt hat ein Recht darauf, seinen Anwalt so oft wie nötig zu sehen. Straf­ver­tei­diger sind nur an die Besuchs­zeiten der Haftan­stalt gebunden.
Brief­ge­heimnis gilt nicht für Unter­su­chungshäftlinge
Da Verdächtige in Unter­su­chungshaft davon abgehalten werden sollen, in irgend­einer Form auf das laufende Ermitt­lungs­ver­fahren einzu­wirken, wird auch ihre Korre­spondenz mit der Außenwelt überprüft. Jeder Brief, den ein Unter­su­chungshäftling schreibt, geht über den Schreib­tisch des Richters oder des Staats­an­walts.
Ausge­schlossen ist auch hier Post vom und an den Straf­ver­tei­diger („Vertei­di­gerpost“).
Im Straf­vollzug ist das nicht der Fall, dort werden Briefe nicht überprüft.
Zum Internet und zur E-Mail-Kommu­ni­kation haben U-Häftlinge keinen Zugang.
Wer in Unter­su­chungshaft sitzt, darf einer Arbeit nachgehen, wenn es in der Haftan­stalt Arbeitsmöglich­keiten gibt.
Aller­dings gilt: Während Strafhäftlinge ab einer bestimmten Zeit Hafturlaub bekommen können, haben Unter­su­chungshäftlinge keinen Anspruch darauf. Das ist ein weiterer Aspekt, in dem die Rechte von Menschen in Unter­su­chungshaft schwächer ausgeprägt sind als die der Insassen im Straf­vollzug – trotz der Unschulds­ver­mutung, die auch wäh

Resozialisierung im Strafvollzug

Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, spricht Bekanntes kolumniszierend aus:

Ich halte es für unerträglich und verlogen, dass, wie, in welchem Ausmaß und mit welch merkwürdiger Energie verantwortliche Politiker und Verwaltungen seit vielen Jahren das gesetzlich verankerte Strafvollzugsziel der Resozialisierung missachten und in sein Gegenteil verkehren, um populistischen Stimmungen gerecht zu werden. Der Strafvollzug ist erbärmlich ausgestattet, ineffektiv und reformbedürftig. Stattdessen hat sich der Bund aus der Verantwortung verabschiedet; die Länder machen die Standards, wie sie wollen. Wenn die Resozialisierung „nicht klappt“, werden irgendwelche Strafen erhöht oder notfalls Minister entlassen. Dabei wäre es nach ganz einhelliger Meinung aller Sachverständigen einfach nur erforderlich, die eingesetzten Personalmittel zu verdreifachen. Die gesellschaftlichen Kosten wären wesentlich niedriger als heute, der Nutzen evident.

Quelle: Zeit Online
Deckt sich im Wesentlichen mit meinen Erfahrungen aus dem Knast.

die Maßregel des § 63 StGB – mal über den tellerrand geschaut

Zunächst einmal der neue Gesetzestext

§ 63 StGB – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016 (BGBl. I S. 1610), in Kraft getreten am 01.08.2016

Reform der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB

Mehr Verhältnismäßigkeit bei der Unterbringung psychisch kranker Straftäter.
Mit dem am 1.8.2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ soll dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Unterbringungen stärker zur Wirkung verholfen werden.

In den letzten Jahren war ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen und vor allem der Dauer ihrer Unterbringung zu verzeichnen, ohne dass es Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gab. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besser gerecht zu werden, hat das BMJV zunächst eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet und anschließend anhand der Vorschläge der Arbeitsgruppe einen Gesetzentwurf erarbeitet. Der Deutsche Bundestag hat den entsprechenden Regierungsentwurf ohne Änderungen beschlossen.

Konkret sieht das Gesetz insbesondere folgende Änderungen vor

1. Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 StGB, insbesondere:

  • Anhebung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch die nur wirtschaftlicher Schaden entsteht.
  • Konkretisierung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt oder gefährdet werden.
  • Normierung der Anforderungen, wenn ausnahmsweise aus nicht erheblichen Anlasstaten auf die Gefahr erheblicher Taten geschlossen wird.

2. Konkretisierung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus nach § 67d Absatz 6 StGB,insbesondere:

  • Fortdauer über sechs Jahre grundsätzlich nur noch, wenn Taten drohen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht werden; insbesondere die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden reicht für eine Fortdauer in der Regel nicht mehr.
  • Fortdauer über zehn Jahre nur noch – wie bei der Sicherungsverwahrung – bei der Gefahr von Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

3. Ausbau der prozessualen Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Unterbringungen in § 463 Absatz 4 und 6 StPO:

  • Konkretisierung der Anforderungen an die jährlichen gutachterlichen Stellungnahmen der Klinik.
  • Erhöhung der Frequenz für externe Gutachten von fünf auf drei Jahre und für Unterbringungen ab sechs Jahren auf zwei Jahre.
  • Pflicht zum Wechsel der externen Gutachter: Gutachter soll grundsätzlich nicht das letzte vorangegangene externe Gutachten im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren erstellt haben.
  • Klarstellung, dass mit der Begutachtung nur solche ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen beauftragt werden sollen, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen.
  • Zwingende mündliche Anhörung des Untergebrachten vor jeder Entscheidung, in der es um die Fortdauer bzw. Beendigung der Unterbringung geht, also auch bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung.

4. Weitere Regelung im Recht der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung:

In Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist in Härtefallen die Zeit des Vollzugs der Maßregel auch auf eine „verfahrensfremde“, also in einem anderen Verfahren angeordnete Freiheitsstrafe möglich.

Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist klargestellt, dass sie in Fällen, in denen sich die Unterbringungszeit wegen der gleichzeitigen Verhängung einer Freiheitsstrafe verlängert, eine Unterbringung auch dann erfolgen kann, wenn die Behandlung des Untergebrachten voraussichtlich mehr als zwei Jahre dauern wird.

Was das Gesetz jetzt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jetzt bringt ist insoweit nicht nur konsequent, sondern trifft auch aus meiner Sicht den Nagel auf den Kopf:

Im § 63 StGB ist die Anknüpfungstat, die Anlass für die langjährige Unterbringung sein muss, weiter dahingehend verschärft worden, dass nur solche Taten in betracht kommen „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,“.

Bisher genügte die Prognose weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, das genügte offenkundig nicht mehr, um der Schwemme an Unterbringungen zu begegnen. Allerdings wird dem Gericht ein Prognosespielraum eingeräumt dahingehend, dass bei besonderen Umständen und der prognostischen Erwartung solcher Taten gleichwohl die Unterbringung in Betracht kommt.

Des Weiteren ist im geänderten § 67d StGB die Anrechnung erlittener Haft ausdrücklich vorgesehen. Weiterhin ist hier ausdrücklich vorgesehen, dass ab 6 Jahren eine Vermutung für die mangelnde Verhältnismäßigkeit der Unterbringung spricht!
Abschliessend wird im § 463 StPO die Begutachtung bei der prognostischen psychiatrischen Untersuchung empfindlich verändert. Zum einen ist als gutachterliche Stellungnahme immer eine solche der Unterbringungsanstalt einzuholen; zum anderen ist ausdrücklich (endlich) geregelt, dass der bisherige Sachverständige, der etwa vor Gericht tätig war, hier nicht mehr tätig werden darf.

Fazit: Guter und wichtiger Vorstoss!

Das Gesetz konkretisiert den bisherigen „Graubereich“ und gibt der zuständigen Strafvollsteckungskammer Handlungsanweisungen bei einem unbeliebten Thema und setzt zumindest im Kern wesentliche neue Erkenntnisse um. Es ist wichtig und entspricht der Rechtsprechung des BVerfG die Unterbringung auf erhebliche und hervorgehobene Fälle zu beschränken. Die Änderungen im Bereich der Begutachtung können angesichts der neuerlichen Entwicklungen, etwa im Fall Mollath, nur als erster und zwingender Schritt einer Gesamtentwicklung gesehen werden.

10 Jahre Föderalismusreform in der Strafvollstreckung – „Ein falscher Schritt“

In der Strafvollsteckung gilt: Allein die Bundesländer und nicht mehr der Bund sind für den Strafvollzug zuständig. Jedes Bundesland kann seine eigene Vorstellung zum Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen umsetzen.

In Bayern gilt, vereinfacht ausgedrückt der Grundsatz:

Sperrt diese Straftäter weg und lasst sie am besten nie wieder raus.

Das ehemalige Vollstreckungsziel der Resozialisierung durch den Vollzug von Freiheitsstrafe steht nur noch einer nachgeordneten Stelle.

Wer aus dem Gefängnis entlassen wird, ist oft wieder bald drin.

Die aktuelle bundesweite Rückfalluntersuchung des Bundesjustizministeriums bestätigt: Jeder zweite Straftäter wird innerhalb von neun Jahren wieder rückfällig.

Das bedeutet: die Resozialisierung funktioniert nicht.

Dabei wurde sie per Bundesgesetz 1977 als oberstes Ziel des Strafvollzugs festgelegt. Das änderte sich jedoch im Jahr 2006 im Zuge der Föderalismusreform. Seither ist die Regelung des Strafvollzugs Ländersache. 14 von 16 Bundesländern haben nun ihre eigenen Regelungen.

Weblink: BayStVollzG

Die meisten Länder änderten den Fokus, weg von der Resozialisierung hin zum Schutz der Allgemeinheit. „Dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden“, sagt Kriminologe Helmut Kury. „Aber ewig wegsperren kann auch nicht die Lösung sein.“

Ob ein Strafgefangener auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug vorbereitet wird ist reine Glückssache. Der Strafvollzug sollte wieder Sache des Bundes werden. Doch der Strafvollzug ist nicht Gegenstand der öffentlichen Diskussion und deshalb politisch uninteressant.

„Die Justiz will einfach nicht über ihre Grundlagen nachdenken“, sagt JVA-Leiter Galli. Er ist nicht gegen Bestrafung im Allgemeinen. Es geht ihm um das Wie. Obwohl Galli als Anstaltsleiter selbst Teil des Systems ist, spricht er sich gegen die reine Verwahrung von Gefangenen aus. Diese These vertritt er auch in seinem Buch. Was die Justizministerien davon halten, haben sie deutlich gemacht. Seine Lesungen in JVAs in Sachsen und Bayern sagten die zuständigen Behörden kurzfristig ab.

Der Staat gibt für den Strafvollzug jährlich etwa vier Milliarden Euro aus. Viel Geld, vor allem wenn das oberste Ziel misslingt: die Resozialisierung.

Das bayerische Justizministerium weist diesen Vorwurf zurück. „Übergangsmanagement“ nennen sie ihren Beitrag zur Resozialisierung der Gefangenen, also die Vorbereitung auf die Entlassung aus der JVA.

 

 

 

JVA – Her mit dem Methadon

Foto: Wolfgang Widemann
Foto: Wolfgang Widemann

– EGMR zur Drogen-Substitution im Strafvollzug –

Deutschland hat gegen die Menschenrechte eines heroinabhängigen Häftlings verstoßen, indem ihm in einem Gefängnis in Bayern über Jahre ein Drogenersatzstoff wie Methadon verwehrt wurde. Konkret hat die bayerische Justizverwaltung gegen Menschenrechte verstoßen.

Die Überwindung der Drogensucht ist auch im Strafvollzug ein wichtiges Vollzugsziel.

Aber wie?

Im bayerischen Vollzug – sei es in Untersuchungs- oder Strafhaft – war bisher die ärztlich überwachte Substitution (mit Methadon) die seltene Ausnahme. Und die den Vollzug kontrollierende Strafgerichtsbarkeit bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht haben dies bislang widerspruchslos hingenommen. Es sieht so aus, als ob die Nichtverabreichung von Methadon an schwerstabhängige Gefangene – menschenrechtskonform – der Vergangenheit angehört.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 01.09.2016 im Fall Wenner v.Germany entschieden, dass die Verweigerung der Substitution im Fall Wenner einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) darstellt.

weblink: ERMK

Diese Entscheidung stellt eine schallende Ohrfeige für den bayerischen Vollzug dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK wurde gegenüber Deutschland nur sehr selten festgestellt. Das Gericht hat sich nicht auf die Frage eingelassen, ob Substitution zwingend erforderlich ist. Es hat sich, juristisch vorsichtig, darauf beschränkt, zu sagen, dass man diese Frage nicht genügend aufgeklärt hat. Schon darin liegt eine unmenschliche Behandlung.

In der JVA Würzburg haben sich Gefangene mit einem Hungerstreik für bessere Zustände im Gefängnis eingesetzt. Die Würzburger Häftlinge forderten unter anderem ein Methadonprogramm und die Lockerung der Arrestbedingungen für Gefangene, die sich im Drogenentzug befinden. Die JVA Würzburg hält im übrigen bei den Bunkerstrafen in Bayern den Rekord. Nach elf Tagen wurde der Hungerstreik abgebrochen.

Sollte das Urteil bestandskräftig werden, hat es große Bedeutung für die Behandlung von Gefängnisinsassen. Die Verweigerung der Behandlung mit Ersatzdrogen, wie in Bayern und anderen Bundwsländern üblich,  dürfte ohne Einzelfallprüfung durch die JVA der erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung unterliegen. Mit der bayerischen Bierruhe (!) hat es dann wohl ein Ende.

Bamberger JVA-Verhältnisse – und die Frage der Zellengröße

imageDie JVA Bamberg befindet sich auf dem Gelände der privaten Stiftung Elisabethenspital aus dem 14. Jahrhundert in Bamberg unterhalb des Dombergs im Stadtteil Sand.

Die 1995 für 18,2 Millionen DM sanierte Haftanstalt hat eine Belegungsfähigkeit von 212 Haftplätzen im Erst- und Regelvollzug, darunter 25 Frauen und 27 im offenen Vollzug. Im Volksmund wird die Anstalt wegen ihrer Lage an der Oberen Sandstraße auch Café Sandbad genannt. Es ist ein Neubau geplant

Die Haftbedingungen sind sehr beengt. Das hat ein Häftling zum Anlass genommen wegen seiner Haftbedingungen Schadensersatz vom Freistaat Bayern zu fordern. Für die Klage begehrte er Verfahrenskostenhilfe. Die ihm durch die Bamberger Justiz versagt worden war. Die hiergegen gerichtet Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt:

Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind1 und als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden.

Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind und insbesondere, ob oder unter welchen Bedingungen – wie es die angegriffenen Entscheidungen für ausreichend halten – auch eine anteilige Grundfläche von unter 6 m² pro Gefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.
Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Haftanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben. Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben. Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass es für die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen der Herausbildung auch übergreifender Grundsätze und Unterscheidungsmerkmale bedarf, die sowohl den Betroffenen als auch den Behörden Kriterien an die Hand geben, die die Beurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung hinreichend vorhersehbar machen.
Diese Anforderungen sind zurzeit nicht geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt.
So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 m², zum Teil auch von 7 m² Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Menschenwürdeverletzung beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist. In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht, da die räumliche Enge eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht erlaube.

Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 m² Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung bedinge. Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5, 25 m² messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette für menschenwürdewidrig befunden und das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt.

Angesichts der Rechtsprechung kann nicht als geklärt gelten, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von weniger als 6 m² den Erfordernissen der Menschenwürdegarantie des gemeinschaftlich untergebrachten Untersuchungsgefangenen entspricht.

Indem das Landgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Bamberg der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfrage die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Untersuchungshäftlingss auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.

Die für die Beurteilung des Begehrens des Untersuchungshäftlingss maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Untersuchungshäftlings auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 1 BvR 183/12

Hierzu weiter:
1. vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 1 BvR 1127/14, NJW 2016, S. 389, 390; Beschluss vom 22.03.2016 – 2 BvR 566/15
2. beispielhaft BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 342/12, BGHZ 198, 1
3. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09, NJW-RR 2010, S. 1465
4. vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 578/03, NJW 2003, S. 2843, 2845; OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2005 – 1 U 43/04 42; OLG Koblenz, Urteil vom 15.03.2006 – 1 U 1286/05 11 ff.
5. so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2005 – 3 Ws 1342 – 1343/04 [StVollz] u.a., NStZ-RR 2005, S. 155, 156: Menschenwürdeverletzung bei 3, 85 m² pro Gefangenen in Mehrfachbelegung bei abgetrennter Toilette; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.06.2008 – 11 U 24/07 26: 3, 75 m² pro Gefangenen bei hinzukommender Erschwernis der nicht abgetrennten Toilette
6. vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2011 – I-18 W 31/11, 18 W 31/11, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2010 – 11 U 88/08, I-11 U 88/08, juris; Urteil vom 18.03.2009 – 11 U 88/08, juris; Beschluss vom 25.03.2009 – 11 W 106/08, NStZ-RR 2009, S. 326
7. vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 03.11.2009 – VerfGH 184/07, LKV 2010, S. 26
8. weitere Nachweise in BVerfGK 12, 417, 420 f. sowie BGHZ 198, 1, 4 ff.
9. LG Bamberg, Beschluss vom 16.08.2011 – 1 O 258/11
10. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12 2011 – 4 W 104/11

Zeitschriftenverbot im Knast?

imageZeitschriftenverbot im Knast?

Strafgefangenen in Nordrhein-Westfalen dürfen legale Zeitschriften nicht vorenthalten werden. Ein Gefängnis im Ruhrgebiet wollte einem Inhaftierten das „gefangenen info“ nicht aushändigen, weil die Zeitung generell zu kritisch und angeblich diffamierend über den Strafvollzug berichte.

Der im Jahre 1977 geborene Betroffene verbüßt eine Haftstrafe in einer im Ruhrgebiet gelegenen Justizvollzugsanstalt. Seit Anfang des Jahres 2015 bezog der Betroffene die acht Mal jährlich erscheinende Zeitschrift “gefangenen info”. Diese Zeitschrift entwickelte sich aus der Zeitschrift “Angehörigen Info”, die wiederum aus der zu Zeiten inhaftierter RAF-Terroristen gegründeten Zeitschrift “Hungerstreik Info” hervorgegangen ist. In der etwa 20 bis 30-seitigen Zeitschrift “gefangenen info” werden regelmäßig Themen wie (Solidaritäts-) Hungerstreiks, “Isolationshaft”, Unterbringungen im “Bunker”, Maßnahmen einzelner Justizvollzugsanstalten und/oder bestimmter Bediensteter, Haftbedingungen, Missstände, Prozessberichte sowie die Straftatbestände über die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§§ 129 ff StGB) erörtert.
Das Oberlandesgericht Hamm legt in seinem Beschluss vom 10.5.2016 das Strafvollzugsgesetz anders aus. Danach dürfen Publikationen nur dann grundsätzlich zurückgehalten werden, wenn ihre Verbreitung insgesamt mit Strafe oder Geldbuße bedroht sei. Sei das Blatt nicht verboten, müsse die Anstalt im Zweifel jede Ausgabe prüfen und entscheiden, ob sie das Vollzugsziel bzw. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet (Aktenzeichen 1 Vollz (WS) 1/16).

http://www.gefangenen.info/

Strafvollstreckungskammer von Innen

Ein Berliner Strafrichter berichtet unter anderem von seiner Erfahrung aus der Strafvollsteckungskammer.

„Ulf ist Richter in Berlin und zwar ein ziemlicher ungewöhnlicher. Er engagiert sich im Chaos Computer Club, entwickelt Software und schreibt für netzpolitik.org. Nicolas fragt ihn, wie es ist, Menschen zu verurteilen und über Recht und Unrecht zu entscheiden. Ulf gibt außerdem Einsicht in das Leben von Gefängnisinsassen und in die allgemeinen Anforderungen an den Beruf des Richters.“

Ich kann niemanden raten, sich mit seinem Gefängnis anzulegen.

Mehr Platz im Hühnerkäfig

Sind 4 qm Haftraum für einen Strafgefangenen genug?

Einem Häftling, der wegen seiner Meinung nach menschenunwürdigen Haftbedingungen gegen den Freistaat Bayern vor Gericht gehen will muß nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Verfahrenskostenhilfe für seinen Schadensersatzprozess bewilligt werden.

Der Mann befand sich mit drei weiteren Gefangenen über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten in Strafhaft. Er behauptete, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von 16 Quadratmeter und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen beantragte er die Bewilligung von PKH für seine Schadenersatzklage gegen den Freistaat.

Die Frage ab wann die räumlichen Verhältnisse in einem Haftraum die Menschenwürde eines Gefangenen verletzten ist bis heute höchstrichterlich nicht geklärt.

Menschenrecht verletzt?

So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung – wie das Oberlandesgericht München selbst herausstellt – bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 qm, zum Teil auch von 7 qm Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Verletzung der Menschenwürde beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist. In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht. Die räumliche Enge erlaube eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht.

Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 qm Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung darstellt.

Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 qm messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette als Verstoß befunden. Es hat das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt.

Somit ist nicht geklärt, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von etwa 4 pro Mitinsasse den Erfordernissen der Menschenwürde des gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen entspricht.

Deshalb muss dem Kläger jetzt die staatliche Finanzierung für das Klageverfahren gewährt werden.

So LTO.

Handyalarm im Knast

Den Bock zum Gärtner gemacht hat der Freistaat Bayern mit zwei Beamten der JVA Aschaffenburg.

Eigentlich stehen die Strafverteidiger unter dem Generalverdacht der Justiz ihren Mandanten im Knast ständig verbotene Dinge mitzubringen. Deshalb werden Verteidiger bei einem Knastbesuch hochnotpeinlich durchsucht. Bloß kein i-pad mit Simkarte mitnehmen oder gar Zigaretten oder Gummibärchen. All das führt zu einem „Strafrapport“ beim „Zoodirektor“. Die Vordertüre des Knastes ist sicherer als der Zugang zu Fort Knox, in dem ja noch die Goldreserve der USA liegen soll.

Jeder Knast hat aber eine schlecht gesicherte Hintertüre. Das ist der menschliche Faktor.

Schließer vor Gericht

Laut Berichten des Bayerischen Rundfunks stehen zwei Beamte der JVA Aschaffenburg vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht Aschaffenburg.

Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten Gefangenen dabei geholfen, Drogen und Handys in das Gefängnis im Stadtteil Strietwald zu schmuggeln. Zu Beginn des Prozesses legte der Jüngere der beiden Angeklagten ein Geständnis ab. Sein 47-jähriger Kollege bestreitet die Vorwürfe.

image

Bedroht durch Gefangene

Der geständige Angeklagte gab in der von seinem Anwalt verlesenen Erklärung an, gleich viermal Gefangenen geholfen zu haben, mehrere Pakete in das Aschaffenburger Gefängnis zu schmuggeln. Jedoch habe er das nicht freiwillig und eigennützig getan, sondern wurde von einem Insassen bedroht. Der Gefangene, Mitglied einer Rockervereinigung, drohte dem Beamten, seine Familie würde unliebsamen Besuch bekommen, wenn er bei den illegalen Aktionen nicht mitmachen würde. Der JVA-Beamte ließ sich daraufhin auf den Deal ein und begleitete laut Medienberichten den Gefangenen zum Bereich der JVA, in dem der Müll gelagert wird. Dort gibt es keine Videoüberwachung und es konnten anonym Pakete hinterlegt werden, die von dem Gefangenen in seinem Beisein abgeholt wurden.

Der zweite JVA-Beamte wies laut Pressemitteilungen allerdings alle Vorwürfe zurück. “Er habe nie Handys oder andere unerlaubte Dinge in das Gefängnis eingeschmuggelt”, heißt es. Eine Erklärung, warum er angeschwärzt worden sei, hat der 47-Jährige nicht.

Häftlinge aus Würzburg und Schweinfurt

In der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg sitzen auch immer mal Untersuchungshäftlinge aus Würzburger oder Schweinfurter Verhandlungen ein. Insbesondere dann, wenn es mehrere Verdächtige in einem Fall gibt und diese bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens voneinander getrennt verwahrt werden müssen.

Kein Anschluß unter dieser Nummer

Es heißt, daß die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, “dass in Aschaffenburg zwischen August 2014 und Anfang Februar 2015 ‘in zahlreichen Einzelfällen’ Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg eingeschmuggelt wurden”. Insgesamt wurden 43 Handys sichergestellt. Angeblich sollen die beiden Angeklagten auch für die illegalen Machenschaften bezahlt worden sein. Zudem soll einer der beschuldigten Beamten eine Cannabisplantage in seiner Privatwohnung betrieben haben.

Knast durchsucht

Es wurden die Mobiltelefone und Drogen angeblich bei sogenannten Routinekontrollen der Gefängniszellen gefunden. Es heißt aber auch, dass “ein Insasse der JVA (…) den Ermittlern entsprechende Hinweise gegeben” habe. Daraufhin wurde das Gefängnis von der Polizei mit einer Hundertschaft stundenlang durchsucht und auch Beweismaterial sichergestellt.