Untersuchungshaft in der JVA-Würzburg

Welche Rechte gelten für Häftlinge in Unter­su­chungshaft?
Für Verdächtige in Untersuchungshaft gelten andere Regeln als für Häftlinge in Strafhaft.
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Die Unter­su­chungshaft beginnt dort, wo die meisten Krimis aufhören: Der Verdächtige wird von der Polizei verhaftet. Was folgt, ist eher selten in der sonntäglichen Folge des „Tatorts“.
Für Unter­su­chungshäftlinge gelten deutlich strengere Regeln als für Verur­teilte in Strafhaft.
Ich erkläre Ihnen, welche Rechte Menschen in Unter­su­chungshaft haben.
Im Gegensatz zur Strafhaft, der Haftstrafe nach einer rechtskräftigen Verurteilung, hat die Untersuchungshaft einen Sicherungscharakter. Sie ist weniger dazu gedacht, den Insassen zu bestrafen, als die Durchführung eines späteren Strafverfahrens zu gewährleisten.
Um einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, muss – das ist die Grundvoraussetzung – dringender Tatverdacht und zusätzlich ein Haftgrund vorliegen.
Mögliche Haftgründe sind: Der Verdächtige ist geflüchtet oder hat sich versteckt, es besteht die Gefahr, dass er flüchtet oder sich versteckt, oder es besteht Verdunkelungsgefahr.
Das bedeutet, dass der Verdächtige möglicherweise Beweise verschwinden lassen oder Zeugen manipulieren könnte.
Unter­su­chungshaft: Dauer nicht rechtlich begrenzt
Die Untersuchungshaft beginnt, wenn der Haftbefehl gegen den Verdächtigen vollstreckt wird, also wenn er festgenommen wird und der Ermittlungsrichter die Haft anordnet.
Wie lange sie maximal dauern darf, ist nicht gesetzlich festgelegt.
Vier Szenarien können die Untersuchungshaft beenden:
• es tauchen entlas­tende Beweise auf oder der weitere Vollzug der U-Haft wäre unverhältnismäßig,
• der inhaf­tierte Angeklagte wird verur­teilt, das Urteil wird rechtskräftig und die Unter­su­chungshaft geht in Strafhaft über,
• der Haftbefehl wird mit oder ohne weitere Auflagen (meist Meldeauflagen und/oder Zahlung einer Kaution) außer Vollzug gesetzt. Das ist dann möglich, wenn das Verfahren ausreichend gesichert ist, weil die Ermittlungen nicht mehr behindert werden können, oder weil die Fluchtgefahr durch Zahlung einer Kaution gebannt werden kann. Oder aber
• die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht bearbeiten den Fall des Inhaftierten nicht schnell genug und das Oberlandesgericht beendet deswegen die U-Haft und entlässt den Beschuldigten.
Prüfung nach sechs Monaten vorge­schrieben
„Wir haben in Deutschland die sogenannte 6-Monats-Frist“.
Sechs Monate nach Vollstreckung des Haftbefehls muss das zuständige Oberlandesgericht (OLG) erstmals prüfen, ob weiterhin dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen.“ Die weiteren Prüfungen sind alle drei Monate fällig.
Staats­an­walt­schaft und Gericht unter­liegen in Haftsachen dem grund­ge­setz­lichen Beschleu­ni­gungs­gebot. Das heißt, die Staats­an­walt­schaft und das Gericht dürfen keinen Fall unnötig lange liegen lassen, ohne ihn zu bearbeiten. Wenn das Gericht zum Beispiel wegen Überlastung dennoch nicht dazu kommt, den Fall frist­ge­recht zu prüfen, gilt das als sogenannter Organi­sa­ti­ons­mangel der Justiz­ver­waltung.
„Der Beschul­digte muss dann freige­lassen werden. Die Beschleu­ni­gungs­re­gelung wiegt hier schwerer als der Verdacht. Dass Verdächtige aus diesem Grund aus der Unter­su­chungshaft entlassen werden, kommt in der Praxis nicht so selten vor.“
Recht auf Besuch in Unter­su­chungshaft ist Ländersache
Darf ein Unter­su­chungshäftling Besuch empfangen?
Selbst­verständlich:
„Wie die Besuchs­re­ge­lungen genau aussehen, ist von Bundesland zu Bundesland unter­schiedlich.“
In der Regel habe ein Verdächtiger in U-Haft aber ein Recht auf zwei Besuche von je 30 Minuten pro Monat.
Ausnahmen sind möglich.
Straf­ver­tei­diger unter­liegen bei Mandantenbesuchen diesen restrik­tiven Besuchs­regeln nicht: Wer in Unter­su­chungshaft sitzt hat ein Recht darauf, seinen Anwalt so oft wie nötig zu sehen. Straf­ver­tei­diger sind nur an die Besuchs­zeiten der Haftan­stalt gebunden.
Brief­ge­heimnis gilt nicht für Unter­su­chungshäftlinge
Da Verdächtige in Unter­su­chungshaft davon abgehalten werden sollen, in irgend­einer Form auf das laufende Ermitt­lungs­ver­fahren einzu­wirken, wird auch ihre Korre­spondenz mit der Außenwelt überprüft. Jeder Brief, den ein Unter­su­chungshäftling schreibt, geht über den Schreib­tisch des Richters oder des Staats­an­walts.
Ausge­schlossen ist auch hier Post vom und an den Straf­ver­tei­diger („Vertei­di­gerpost“).
Im Straf­vollzug ist das nicht der Fall, dort werden Briefe nicht überprüft.
Zum Internet und zur E-Mail-Kommu­ni­kation haben U-Häftlinge keinen Zugang.
Wer in Unter­su­chungshaft sitzt, darf einer Arbeit nachgehen, wenn es in der Haftan­stalt Arbeitsmöglich­keiten gibt.
Aller­dings gilt: Während Strafhäftlinge ab einer bestimmten Zeit Hafturlaub bekommen können, haben Unter­su­chungshäftlinge keinen Anspruch darauf. Das ist ein weiterer Aspekt, in dem die Rechte von Menschen in Unter­su­chungshaft schwächer ausgeprägt sind als die der Insassen im Straf­vollzug – trotz der Unschulds­ver­mutung, die auch wäh

Bamberger JVA-Verhältnisse – und die Frage der Zellengröße

imageDie JVA Bamberg befindet sich auf dem Gelände der privaten Stiftung Elisabethenspital aus dem 14. Jahrhundert in Bamberg unterhalb des Dombergs im Stadtteil Sand.

Die 1995 für 18,2 Millionen DM sanierte Haftanstalt hat eine Belegungsfähigkeit von 212 Haftplätzen im Erst- und Regelvollzug, darunter 25 Frauen und 27 im offenen Vollzug. Im Volksmund wird die Anstalt wegen ihrer Lage an der Oberen Sandstraße auch Café Sandbad genannt. Es ist ein Neubau geplant

Die Haftbedingungen sind sehr beengt. Das hat ein Häftling zum Anlass genommen wegen seiner Haftbedingungen Schadensersatz vom Freistaat Bayern zu fordern. Für die Klage begehrte er Verfahrenskostenhilfe. Die ihm durch die Bamberger Justiz versagt worden war. Die hiergegen gerichtet Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt:

Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind1 und als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden.

Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind und insbesondere, ob oder unter welchen Bedingungen – wie es die angegriffenen Entscheidungen für ausreichend halten – auch eine anteilige Grundfläche von unter 6 m² pro Gefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.
Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Haftanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben. Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben. Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass es für die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen der Herausbildung auch übergreifender Grundsätze und Unterscheidungsmerkmale bedarf, die sowohl den Betroffenen als auch den Behörden Kriterien an die Hand geben, die die Beurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung hinreichend vorhersehbar machen.
Diese Anforderungen sind zurzeit nicht geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt.
So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 m², zum Teil auch von 7 m² Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Menschenwürdeverletzung beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist. In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht, da die räumliche Enge eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht erlaube.

Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 m² Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung bedinge. Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5, 25 m² messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette für menschenwürdewidrig befunden und das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt.

Angesichts der Rechtsprechung kann nicht als geklärt gelten, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von weniger als 6 m² den Erfordernissen der Menschenwürdegarantie des gemeinschaftlich untergebrachten Untersuchungsgefangenen entspricht.

Indem das Landgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Bamberg der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfrage die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Untersuchungshäftlingss auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.

Die für die Beurteilung des Begehrens des Untersuchungshäftlingss maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Untersuchungshäftlings auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 1 BvR 183/12

Hierzu weiter:
1. vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 1 BvR 1127/14, NJW 2016, S. 389, 390; Beschluss vom 22.03.2016 – 2 BvR 566/15
2. beispielhaft BGH, Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 342/12, BGHZ 198, 1
3. vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09, NJW-RR 2010, S. 1465
4. vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2003 – 3 Ws 578/03, NJW 2003, S. 2843, 2845; OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2005 – 1 U 43/04 42; OLG Koblenz, Urteil vom 15.03.2006 – 1 U 1286/05 11 ff.
5. so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2005 – 3 Ws 1342 – 1343/04 [StVollz] u.a., NStZ-RR 2005, S. 155, 156: Menschenwürdeverletzung bei 3, 85 m² pro Gefangenen in Mehrfachbelegung bei abgetrennter Toilette; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.06.2008 – 11 U 24/07 26: 3, 75 m² pro Gefangenen bei hinzukommender Erschwernis der nicht abgetrennten Toilette
6. vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2011 – I-18 W 31/11, 18 W 31/11, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2010 – 11 U 88/08, I-11 U 88/08, juris; Urteil vom 18.03.2009 – 11 U 88/08, juris; Beschluss vom 25.03.2009 – 11 W 106/08, NStZ-RR 2009, S. 326
7. vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 03.11.2009 – VerfGH 184/07, LKV 2010, S. 26
8. weitere Nachweise in BVerfGK 12, 417, 420 f. sowie BGHZ 198, 1, 4 ff.
9. LG Bamberg, Beschluss vom 16.08.2011 – 1 O 258/11
10. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12 2011 – 4 W 104/11

Zeitschriftenverbot im Knast?

imageZeitschriftenverbot im Knast?

Strafgefangenen in Nordrhein-Westfalen dürfen legale Zeitschriften nicht vorenthalten werden. Ein Gefängnis im Ruhrgebiet wollte einem Inhaftierten das „gefangenen info“ nicht aushändigen, weil die Zeitung generell zu kritisch und angeblich diffamierend über den Strafvollzug berichte.

Der im Jahre 1977 geborene Betroffene verbüßt eine Haftstrafe in einer im Ruhrgebiet gelegenen Justizvollzugsanstalt. Seit Anfang des Jahres 2015 bezog der Betroffene die acht Mal jährlich erscheinende Zeitschrift “gefangenen info”. Diese Zeitschrift entwickelte sich aus der Zeitschrift “Angehörigen Info”, die wiederum aus der zu Zeiten inhaftierter RAF-Terroristen gegründeten Zeitschrift “Hungerstreik Info” hervorgegangen ist. In der etwa 20 bis 30-seitigen Zeitschrift “gefangenen info” werden regelmäßig Themen wie (Solidaritäts-) Hungerstreiks, “Isolationshaft”, Unterbringungen im “Bunker”, Maßnahmen einzelner Justizvollzugsanstalten und/oder bestimmter Bediensteter, Haftbedingungen, Missstände, Prozessberichte sowie die Straftatbestände über die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen (§§ 129 ff StGB) erörtert.
Das Oberlandesgericht Hamm legt in seinem Beschluss vom 10.5.2016 das Strafvollzugsgesetz anders aus. Danach dürfen Publikationen nur dann grundsätzlich zurückgehalten werden, wenn ihre Verbreitung insgesamt mit Strafe oder Geldbuße bedroht sei. Sei das Blatt nicht verboten, müsse die Anstalt im Zweifel jede Ausgabe prüfen und entscheiden, ob sie das Vollzugsziel bzw. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet (Aktenzeichen 1 Vollz (WS) 1/16).

http://www.gefangenen.info/

Strafvollstreckungskammer von Innen

Ein Berliner Strafrichter berichtet unter anderem von seiner Erfahrung aus der Strafvollsteckungskammer.

„Ulf ist Richter in Berlin und zwar ein ziemlicher ungewöhnlicher. Er engagiert sich im Chaos Computer Club, entwickelt Software und schreibt für netzpolitik.org. Nicolas fragt ihn, wie es ist, Menschen zu verurteilen und über Recht und Unrecht zu entscheiden. Ulf gibt außerdem Einsicht in das Leben von Gefängnisinsassen und in die allgemeinen Anforderungen an den Beruf des Richters.“

Ich kann niemanden raten, sich mit seinem Gefängnis anzulegen.

Mehr Platz im Hühnerkäfig

Sind 4 qm Haftraum für einen Strafgefangenen genug?

Einem Häftling, der wegen seiner Meinung nach menschenunwürdigen Haftbedingungen gegen den Freistaat Bayern vor Gericht gehen will muß nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Verfahrenskostenhilfe für seinen Schadensersatzprozess bewilligt werden.

Der Mann befand sich mit drei weiteren Gefangenen über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten in Strafhaft. Er behauptete, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von 16 Quadratmeter und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen beantragte er die Bewilligung von PKH für seine Schadenersatzklage gegen den Freistaat.

Die Frage ab wann die räumlichen Verhältnisse in einem Haftraum die Menschenwürde eines Gefangenen verletzten ist bis heute höchstrichterlich nicht geklärt.

Menschenrecht verletzt?

So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung – wie das Oberlandesgericht München selbst herausstellt – bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 qm, zum Teil auch von 7 qm Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Verletzung der Menschenwürde beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist. In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht. Die räumliche Enge erlaube eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht.

Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 qm Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung darstellt.

Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 qm messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette als Verstoß befunden. Es hat das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt.

Somit ist nicht geklärt, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von etwa 4 pro Mitinsasse den Erfordernissen der Menschenwürde des gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen entspricht.

Deshalb muss dem Kläger jetzt die staatliche Finanzierung für das Klageverfahren gewährt werden.

So LTO.

Handyalarm im Knast

Den Bock zum Gärtner gemacht hat der Freistaat Bayern mit zwei Beamten der JVA Aschaffenburg.

Eigentlich stehen die Strafverteidiger unter dem Generalverdacht der Justiz ihren Mandanten im Knast ständig verbotene Dinge mitzubringen. Deshalb werden Verteidiger bei einem Knastbesuch hochnotpeinlich durchsucht. Bloß kein i-pad mit Simkarte mitnehmen oder gar Zigaretten oder Gummibärchen. All das führt zu einem „Strafrapport“ beim „Zoodirektor“. Die Vordertüre des Knastes ist sicherer als der Zugang zu Fort Knox, in dem ja noch die Goldreserve der USA liegen soll.

Jeder Knast hat aber eine schlecht gesicherte Hintertüre. Das ist der menschliche Faktor.

Schließer vor Gericht

Laut Berichten des Bayerischen Rundfunks stehen zwei Beamte der JVA Aschaffenburg vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht Aschaffenburg.

Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten Gefangenen dabei geholfen, Drogen und Handys in das Gefängnis im Stadtteil Strietwald zu schmuggeln. Zu Beginn des Prozesses legte der Jüngere der beiden Angeklagten ein Geständnis ab. Sein 47-jähriger Kollege bestreitet die Vorwürfe.

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Bedroht durch Gefangene

Der geständige Angeklagte gab in der von seinem Anwalt verlesenen Erklärung an, gleich viermal Gefangenen geholfen zu haben, mehrere Pakete in das Aschaffenburger Gefängnis zu schmuggeln. Jedoch habe er das nicht freiwillig und eigennützig getan, sondern wurde von einem Insassen bedroht. Der Gefangene, Mitglied einer Rockervereinigung, drohte dem Beamten, seine Familie würde unliebsamen Besuch bekommen, wenn er bei den illegalen Aktionen nicht mitmachen würde. Der JVA-Beamte ließ sich daraufhin auf den Deal ein und begleitete laut Medienberichten den Gefangenen zum Bereich der JVA, in dem der Müll gelagert wird. Dort gibt es keine Videoüberwachung und es konnten anonym Pakete hinterlegt werden, die von dem Gefangenen in seinem Beisein abgeholt wurden.

Der zweite JVA-Beamte wies laut Pressemitteilungen allerdings alle Vorwürfe zurück. “Er habe nie Handys oder andere unerlaubte Dinge in das Gefängnis eingeschmuggelt”, heißt es. Eine Erklärung, warum er angeschwärzt worden sei, hat der 47-Jährige nicht.

Häftlinge aus Würzburg und Schweinfurt

In der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg sitzen auch immer mal Untersuchungshäftlinge aus Würzburger oder Schweinfurter Verhandlungen ein. Insbesondere dann, wenn es mehrere Verdächtige in einem Fall gibt und diese bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens voneinander getrennt verwahrt werden müssen.

Kein Anschluß unter dieser Nummer

Es heißt, daß die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, “dass in Aschaffenburg zwischen August 2014 und Anfang Februar 2015 ‘in zahlreichen Einzelfällen’ Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg eingeschmuggelt wurden”. Insgesamt wurden 43 Handys sichergestellt. Angeblich sollen die beiden Angeklagten auch für die illegalen Machenschaften bezahlt worden sein. Zudem soll einer der beschuldigten Beamten eine Cannabisplantage in seiner Privatwohnung betrieben haben.

Knast durchsucht

Es wurden die Mobiltelefone und Drogen angeblich bei sogenannten Routinekontrollen der Gefängniszellen gefunden. Es heißt aber auch, dass “ein Insasse der JVA (…) den Ermittlern entsprechende Hinweise gegeben” habe. Daraufhin wurde das Gefängnis von der Polizei mit einer Hundertschaft stundenlang durchsucht und auch Beweismaterial sichergestellt.

 

Mitwohnzentrale PP München

360 Grad Zimmer-Check

Einen Urlaubs-Check der besonderen Art hat die Polizei München auf ihrer Facebook-Seite

https://www.facebook.com/polizeimuenchen/posts/895710293908053

veröffentlicht.

In der „Hotel-Bewertung“ zeigen die Beamten des Polizeipräsidiums deutlich, dass es wohl kein so guter Plan ist die Unterkunft in der Ettstraße in München zubuchen. Die 360 Grad Tour vermittelt ein ganz gutes Bild über die Zimmer und Ausstattung – Entspannung sieht anders aus… .

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Die Unterkünfte in München gehören zu der größten „und weg bist du-bnb“ – Kette in Bayern, mit vielen zentral gelegenen Standorten. Auch in Würzburg gibt es rund um die Uhr diese kostengünstige Übernachtungsmöglichkeit.

Leider fallen die „Kundenrezensionen“ nicht ganz so positiv aus: Aleks N. „kleine Zimmer, keinerlei Entertainment. Bin schon auf meinen Anschlussaufenthalt in Stadelheim gespannt.“, heißt es dort…

 

Hier der original „Urlaubs-Check“ der PP München:

*Urlaubs-Check* – Mit 360 Grad Tour
Allgemeine Hotelinfos:
Haftanstalt PP München
Ettstraße 2
80333 München

Rezeption: 089/2910-0 (Rund um die Uhr erreichbar)

Anzahl der Sterne: 0

Weiterempfehlungsrate: 0%

Hotel-Ausstattung: Gepäckraum, Innenhof | Hotelsafe | Aufzug | Anzahl Aufzüge: 1 | Heizung | Parkmöglichkeiten: keine, | Gesamtzahl Zimmer: > 50 | Zimmertypen: Einzelzimmer, Doppelzimmer, Großraumzimmer, nur Nichtraucherzimmer

Bewertung Hotel-Ausstattung: 0 von 5

Zimmer-Austattung: Klimatisierung: Heizung, | Zimmerservice | Weckservice| Bettentyp: Sparta, Im Zimmer integriertes Badezimmer | kein Handyempfang |

Bewertung Zimmer-Ausstattung: 0 von 5

Verpflegungsangebote: Frühstück | Mittagessen | Abendessen. Ausschließlich Lieferung aufs Zimmer

Bewertung Verpflegung: 3 von 5

Sonstige Hotelinfos: 24-Stunden-Sicherheit | Sterne/Landeskategorie: 0 Sterne | Zielgruppe: Verbrecher, Geschäftsreisende Verbrecher,
Weitere Serviceangebote: Kostenlose Anwaltshotline | 24-Stunden-Rezeption | „Rund um die Uhr“ Check-In | ACHTUNG: Check-out nur auf Anordnung der Hotelleitung. Hotelleitung benötigt zuvor Anordnung des hausinternen Richters.

Entfernung zur Autobahn: < 3 km | Entfernung zum Bahnhof: < 1,5 km | Entfernung zu öffentlichen Verkehrsmitteln: < 200 m | Entfernung zum Stadtzentrum: < 0 km

Kundenstimmen:

Maik B.: Ich musste hier übernachten…Nie wieder!!! Erst nachdem ich dem Haftrichter vorgeführt wurde, durfte ich wieder raus. Frechheit!

Kalif C.: Spartanische Zimmer. Keinerlei Entertainment auf dem Zimmer. Musste die Unterkunft als Kurzaufenthalthalt vor Stadelheim nutzen.

Aleks N.: kleine Zimmer, keinerlei Entertainment. Bin schon auf meinen Anschlussaufenthalt in Stadelheim gespannt.
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Was zu beweisen war!

Weitere Infos über das Polizeipräsidium München.

Entschädigung wegen menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft

Trotz der Unterbringung eines Strafgefangen in einem 5,3 qm großen Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht getrennten Toilette steht dem Strafgefangenen nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs keine Entschädigung wegen menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft zu, wenn er es unterlässt, sich bereits während des Strafvollzugs gegen diese Unterbringung zu wehren. So der Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 338/12.

Ich will mich nicht durch den Vollzug schleimen!

Die Reststrafenaussetzung und das Leugnen der Tat. Grundsätzlich muss jeder Strafgefangene die rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe bis zum Halbstrafenzeitpunkt verbüssen. Erst dann stellt sich die Frage der Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung. Immer wieder findet sich dann in der ablehnenden Stellungnahme der JVA die Bemerkung, dass der Antragsteller immer noch die Tatbegehung leugnet. Sich deshalb die die Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat nicht möglich hat. Die Erstellung einer positiven Sozialprognose dadurch wesentlich erschwert sei.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden BVerfG, Beschl. v.11.1.2016 – 2 BvR 2961/12, dass der Verurteilte die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen. Ein ärztlicher Erfahrungssatz, wonach aus dem Leugnen der Tat auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden kann, nicht ersichtlich ist.