Untersuchungshaft in der JVA-Würzburg

Welche Rechte gelten für Häftlinge in Unter­su­chungshaft?
Für Verdächtige in Untersuchungshaft gelten andere Regeln als für Häftlinge in Strafhaft.
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Die Unter­su­chungshaft beginnt dort, wo die meisten Krimis aufhören: Der Verdächtige wird von der Polizei verhaftet. Was folgt, ist eher selten in der sonntäglichen Folge des „Tatorts“.
Für Unter­su­chungshäftlinge gelten deutlich strengere Regeln als für Verur­teilte in Strafhaft.
Ich erkläre Ihnen, welche Rechte Menschen in Unter­su­chungshaft haben.
Im Gegensatz zur Strafhaft, der Haftstrafe nach einer rechtskräftigen Verurteilung, hat die Untersuchungshaft einen Sicherungscharakter. Sie ist weniger dazu gedacht, den Insassen zu bestrafen, als die Durchführung eines späteren Strafverfahrens zu gewährleisten.
Um einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, muss – das ist die Grundvoraussetzung – dringender Tatverdacht und zusätzlich ein Haftgrund vorliegen.
Mögliche Haftgründe sind: Der Verdächtige ist geflüchtet oder hat sich versteckt, es besteht die Gefahr, dass er flüchtet oder sich versteckt, oder es besteht Verdunkelungsgefahr.
Das bedeutet, dass der Verdächtige möglicherweise Beweise verschwinden lassen oder Zeugen manipulieren könnte.
Unter­su­chungshaft: Dauer nicht rechtlich begrenzt
Die Untersuchungshaft beginnt, wenn der Haftbefehl gegen den Verdächtigen vollstreckt wird, also wenn er festgenommen wird und der Ermittlungsrichter die Haft anordnet.
Wie lange sie maximal dauern darf, ist nicht gesetzlich festgelegt.
Vier Szenarien können die Untersuchungshaft beenden:
• es tauchen entlas­tende Beweise auf oder der weitere Vollzug der U-Haft wäre unverhältnismäßig,
• der inhaf­tierte Angeklagte wird verur­teilt, das Urteil wird rechtskräftig und die Unter­su­chungshaft geht in Strafhaft über,
• der Haftbefehl wird mit oder ohne weitere Auflagen (meist Meldeauflagen und/oder Zahlung einer Kaution) außer Vollzug gesetzt. Das ist dann möglich, wenn das Verfahren ausreichend gesichert ist, weil die Ermittlungen nicht mehr behindert werden können, oder weil die Fluchtgefahr durch Zahlung einer Kaution gebannt werden kann. Oder aber
• die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht bearbeiten den Fall des Inhaftierten nicht schnell genug und das Oberlandesgericht beendet deswegen die U-Haft und entlässt den Beschuldigten.
Prüfung nach sechs Monaten vorge­schrieben
„Wir haben in Deutschland die sogenannte 6-Monats-Frist“.
Sechs Monate nach Vollstreckung des Haftbefehls muss das zuständige Oberlandesgericht (OLG) erstmals prüfen, ob weiterhin dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen.“ Die weiteren Prüfungen sind alle drei Monate fällig.
Staats­an­walt­schaft und Gericht unter­liegen in Haftsachen dem grund­ge­setz­lichen Beschleu­ni­gungs­gebot. Das heißt, die Staats­an­walt­schaft und das Gericht dürfen keinen Fall unnötig lange liegen lassen, ohne ihn zu bearbeiten. Wenn das Gericht zum Beispiel wegen Überlastung dennoch nicht dazu kommt, den Fall frist­ge­recht zu prüfen, gilt das als sogenannter Organi­sa­ti­ons­mangel der Justiz­ver­waltung.
„Der Beschul­digte muss dann freige­lassen werden. Die Beschleu­ni­gungs­re­gelung wiegt hier schwerer als der Verdacht. Dass Verdächtige aus diesem Grund aus der Unter­su­chungshaft entlassen werden, kommt in der Praxis nicht so selten vor.“
Recht auf Besuch in Unter­su­chungshaft ist Ländersache
Darf ein Unter­su­chungshäftling Besuch empfangen?
Selbst­verständlich:
„Wie die Besuchs­re­ge­lungen genau aussehen, ist von Bundesland zu Bundesland unter­schiedlich.“
In der Regel habe ein Verdächtiger in U-Haft aber ein Recht auf zwei Besuche von je 30 Minuten pro Monat.
Ausnahmen sind möglich.
Straf­ver­tei­diger unter­liegen bei Mandantenbesuchen diesen restrik­tiven Besuchs­regeln nicht: Wer in Unter­su­chungshaft sitzt hat ein Recht darauf, seinen Anwalt so oft wie nötig zu sehen. Straf­ver­tei­diger sind nur an die Besuchs­zeiten der Haftan­stalt gebunden.
Brief­ge­heimnis gilt nicht für Unter­su­chungshäftlinge
Da Verdächtige in Unter­su­chungshaft davon abgehalten werden sollen, in irgend­einer Form auf das laufende Ermitt­lungs­ver­fahren einzu­wirken, wird auch ihre Korre­spondenz mit der Außenwelt überprüft. Jeder Brief, den ein Unter­su­chungshäftling schreibt, geht über den Schreib­tisch des Richters oder des Staats­an­walts.
Ausge­schlossen ist auch hier Post vom und an den Straf­ver­tei­diger („Vertei­di­gerpost“).
Im Straf­vollzug ist das nicht der Fall, dort werden Briefe nicht überprüft.
Zum Internet und zur E-Mail-Kommu­ni­kation haben U-Häftlinge keinen Zugang.
Wer in Unter­su­chungshaft sitzt, darf einer Arbeit nachgehen, wenn es in der Haftan­stalt Arbeitsmöglich­keiten gibt.
Aller­dings gilt: Während Strafhäftlinge ab einer bestimmten Zeit Hafturlaub bekommen können, haben Unter­su­chungshäftlinge keinen Anspruch darauf. Das ist ein weiterer Aspekt, in dem die Rechte von Menschen in Unter­su­chungshaft schwächer ausgeprägt sind als die der Insassen im Straf­vollzug – trotz der Unschulds­ver­mutung, die auch wäh

10 Jahre Föderalismusreform in der Strafvollstreckung – „Ein falscher Schritt“

In der Strafvollsteckung gilt: Allein die Bundesländer und nicht mehr der Bund sind für den Strafvollzug zuständig. Jedes Bundesland kann seine eigene Vorstellung zum Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen umsetzen.

In Bayern gilt, vereinfacht ausgedrückt der Grundsatz:

Sperrt diese Straftäter weg und lasst sie am besten nie wieder raus.

Das ehemalige Vollstreckungsziel der Resozialisierung durch den Vollzug von Freiheitsstrafe steht nur noch einer nachgeordneten Stelle.

Wer aus dem Gefängnis entlassen wird, ist oft wieder bald drin.

Die aktuelle bundesweite Rückfalluntersuchung des Bundesjustizministeriums bestätigt: Jeder zweite Straftäter wird innerhalb von neun Jahren wieder rückfällig.

Das bedeutet: die Resozialisierung funktioniert nicht.

Dabei wurde sie per Bundesgesetz 1977 als oberstes Ziel des Strafvollzugs festgelegt. Das änderte sich jedoch im Jahr 2006 im Zuge der Föderalismusreform. Seither ist die Regelung des Strafvollzugs Ländersache. 14 von 16 Bundesländern haben nun ihre eigenen Regelungen.

Weblink: BayStVollzG

Die meisten Länder änderten den Fokus, weg von der Resozialisierung hin zum Schutz der Allgemeinheit. „Dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden“, sagt Kriminologe Helmut Kury. „Aber ewig wegsperren kann auch nicht die Lösung sein.“

Ob ein Strafgefangener auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug vorbereitet wird ist reine Glückssache. Der Strafvollzug sollte wieder Sache des Bundes werden. Doch der Strafvollzug ist nicht Gegenstand der öffentlichen Diskussion und deshalb politisch uninteressant.

„Die Justiz will einfach nicht über ihre Grundlagen nachdenken“, sagt JVA-Leiter Galli. Er ist nicht gegen Bestrafung im Allgemeinen. Es geht ihm um das Wie. Obwohl Galli als Anstaltsleiter selbst Teil des Systems ist, spricht er sich gegen die reine Verwahrung von Gefangenen aus. Diese These vertritt er auch in seinem Buch. Was die Justizministerien davon halten, haben sie deutlich gemacht. Seine Lesungen in JVAs in Sachsen und Bayern sagten die zuständigen Behörden kurzfristig ab.

Der Staat gibt für den Strafvollzug jährlich etwa vier Milliarden Euro aus. Viel Geld, vor allem wenn das oberste Ziel misslingt: die Resozialisierung.

Das bayerische Justizministerium weist diesen Vorwurf zurück. „Übergangsmanagement“ nennen sie ihren Beitrag zur Resozialisierung der Gefangenen, also die Vorbereitung auf die Entlassung aus der JVA.

 

 

 

Strafvollstreckungskammer von Innen

Ein Berliner Strafrichter berichtet unter anderem von seiner Erfahrung aus der Strafvollsteckungskammer.

„Ulf ist Richter in Berlin und zwar ein ziemlicher ungewöhnlicher. Er engagiert sich im Chaos Computer Club, entwickelt Software und schreibt für netzpolitik.org. Nicolas fragt ihn, wie es ist, Menschen zu verurteilen und über Recht und Unrecht zu entscheiden. Ulf gibt außerdem Einsicht in das Leben von Gefängnisinsassen und in die allgemeinen Anforderungen an den Beruf des Richters.“

Ich kann niemanden raten, sich mit seinem Gefängnis anzulegen.

Mehr Platz im Hühnerkäfig

Sind 4 qm Haftraum für einen Strafgefangenen genug?

Einem Häftling, der wegen seiner Meinung nach menschenunwürdigen Haftbedingungen gegen den Freistaat Bayern vor Gericht gehen will muß nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Verfahrenskostenhilfe für seinen Schadensersatzprozess bewilligt werden.

Der Mann befand sich mit drei weiteren Gefangenen über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten in Strafhaft. Er behauptete, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von 16 Quadratmeter und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen beantragte er die Bewilligung von PKH für seine Schadenersatzklage gegen den Freistaat.

Die Frage ab wann die räumlichen Verhältnisse in einem Haftraum die Menschenwürde eines Gefangenen verletzten ist bis heute höchstrichterlich nicht geklärt.

Menschenrecht verletzt?

So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung – wie das Oberlandesgericht München selbst herausstellt – bei mehrfach belegten Hafträumen zum Teil Regelwerte von 6 qm, zum Teil auch von 7 qm Bodenfläche pro Gefangenen an. Deren Unterschreitung wird zum Teil als Verletzung der Menschenwürde beurteilt, wenn zugleich die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist. In anderen Fällen haben Fachgerichte eine Verletzung der Menschenwürde unabhängig hiervon allein wegen der Unterschreitung eines gewissen Bodenflächenmaßes bejaht. Die räumliche Enge erlaube eine Bewegung und Entfaltung der Gefangenen nicht.

Die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf setzen einen fixen Schwellenwert von 5 qm Grundfläche pro Gefangenen an, dessen Unterschreitung ungeachtet anderer Parameter eine Menschenwürdeverletzung darstellt.

Bezüglich der Unterbringung in einem Einzelhaftraum hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine längere Unterbringung in einem 5,25 qm messenden Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette als Verstoß befunden. Es hat das Hauptaugenmerk auf die beengte Haftsituation gelegt.

Somit ist nicht geklärt, dass und unter welchen Umständen eine Haftraumfläche wie hier von etwa 4 pro Mitinsasse den Erfordernissen der Menschenwürde des gemeinschaftlich untergebrachten Strafgefangenen entspricht.

Deshalb muss dem Kläger jetzt die staatliche Finanzierung für das Klageverfahren gewährt werden.

So LTO.

Handyalarm im Knast

Den Bock zum Gärtner gemacht hat der Freistaat Bayern mit zwei Beamten der JVA Aschaffenburg.

Eigentlich stehen die Strafverteidiger unter dem Generalverdacht der Justiz ihren Mandanten im Knast ständig verbotene Dinge mitzubringen. Deshalb werden Verteidiger bei einem Knastbesuch hochnotpeinlich durchsucht. Bloß kein i-pad mit Simkarte mitnehmen oder gar Zigaretten oder Gummibärchen. All das führt zu einem „Strafrapport“ beim „Zoodirektor“. Die Vordertüre des Knastes ist sicherer als der Zugang zu Fort Knox, in dem ja noch die Goldreserve der USA liegen soll.

Jeder Knast hat aber eine schlecht gesicherte Hintertüre. Das ist der menschliche Faktor.

Schließer vor Gericht

Laut Berichten des Bayerischen Rundfunks stehen zwei Beamte der JVA Aschaffenburg vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht Aschaffenburg.

Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten Gefangenen dabei geholfen, Drogen und Handys in das Gefängnis im Stadtteil Strietwald zu schmuggeln. Zu Beginn des Prozesses legte der Jüngere der beiden Angeklagten ein Geständnis ab. Sein 47-jähriger Kollege bestreitet die Vorwürfe.

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Bedroht durch Gefangene

Der geständige Angeklagte gab in der von seinem Anwalt verlesenen Erklärung an, gleich viermal Gefangenen geholfen zu haben, mehrere Pakete in das Aschaffenburger Gefängnis zu schmuggeln. Jedoch habe er das nicht freiwillig und eigennützig getan, sondern wurde von einem Insassen bedroht. Der Gefangene, Mitglied einer Rockervereinigung, drohte dem Beamten, seine Familie würde unliebsamen Besuch bekommen, wenn er bei den illegalen Aktionen nicht mitmachen würde. Der JVA-Beamte ließ sich daraufhin auf den Deal ein und begleitete laut Medienberichten den Gefangenen zum Bereich der JVA, in dem der Müll gelagert wird. Dort gibt es keine Videoüberwachung und es konnten anonym Pakete hinterlegt werden, die von dem Gefangenen in seinem Beisein abgeholt wurden.

Der zweite JVA-Beamte wies laut Pressemitteilungen allerdings alle Vorwürfe zurück. “Er habe nie Handys oder andere unerlaubte Dinge in das Gefängnis eingeschmuggelt”, heißt es. Eine Erklärung, warum er angeschwärzt worden sei, hat der 47-Jährige nicht.

Häftlinge aus Würzburg und Schweinfurt

In der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg sitzen auch immer mal Untersuchungshäftlinge aus Würzburger oder Schweinfurter Verhandlungen ein. Insbesondere dann, wenn es mehrere Verdächtige in einem Fall gibt und diese bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens voneinander getrennt verwahrt werden müssen.

Kein Anschluß unter dieser Nummer

Es heißt, daß die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, “dass in Aschaffenburg zwischen August 2014 und Anfang Februar 2015 ‘in zahlreichen Einzelfällen’ Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg eingeschmuggelt wurden”. Insgesamt wurden 43 Handys sichergestellt. Angeblich sollen die beiden Angeklagten auch für die illegalen Machenschaften bezahlt worden sein. Zudem soll einer der beschuldigten Beamten eine Cannabisplantage in seiner Privatwohnung betrieben haben.

Knast durchsucht

Es wurden die Mobiltelefone und Drogen angeblich bei sogenannten Routinekontrollen der Gefängniszellen gefunden. Es heißt aber auch, dass “ein Insasse der JVA (…) den Ermittlern entsprechende Hinweise gegeben” habe. Daraufhin wurde das Gefängnis von der Polizei mit einer Hundertschaft stundenlang durchsucht und auch Beweismaterial sichergestellt.

 

Außer Club Alles Bene

imageoder Polizisten dürfen nicht so empfindlich sein.

Polizeibeamte werden die Abkürzung „ACAB“ künftig nicht mehr ohne weiteres zum Anlass nehmen können sich beleidigt zu fühlen und  Anzeigen zu schreiben. Oder wenn sie es doch tun, bestehen zumindest gute Aussichten, dass die Verfahren durch die Staatsanwaltschaft schnell eingestellt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich jetzt zwei Verurteilungen von Fußballfans aufgehoben, die im Stadion „ACAB“-Schriftzüge gezeigt haben.

Das Bundesverfassungsgericht wertet „ACAB“ als Meinungsäußerung im Spannungverhältnis zu den Ordnungshütern, die nicht per se unzulässig ist. Jedenfalls liege nicht unbedingt eine Schmähung vor, die unter keinen Gesichtspunkten von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.image

In einem der Fälle war es so, dass sich bei dem Protest mit einer sanktionierten Äußerung ein Bezug zu Stuttgart 21 und einer umstrittenen Polizeieinheit finden ließ. Hier sei eine viel und emotional diskutierte Frage aufgenommen worden, sagt das Gericht.

Eine Strafbarkeit von „ACAB“ kommt nach den aktuellen Beschlüssen nur in Betracht, wenn die Verantwortlichen bewusst die Nähe zu einzelnen Polizeibeamten gesucht haben, denen sie ihre Missachtung ausdrücken wollten.

Es genüge nicht, wenn Polizeibeamte im Einsatz die Parole wahrnehmen. Vielmehr müsse im einzelnen festgestellt werden, dass es eine „personalisierende Adressierung“ gab.

Die Polizei als solche sei eine viel zu große Gruppe, um kollektiv beleidigt werden zu können. Das bedeutet nichts anderes, als dass es auch Polizisten nicht unbedingt persönlich nehmen dürfen, wenn gegen ihren Berufsstand als solchen kritische Worte fallen.

Die beiden Fälle müssen nun neu verhandelt werden.

(Aktenzeichen 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14)

Bild von la vida loca * la familia

Briefe aus der Todeszelle

„Die Toedts verbringen zwei Wochen im Kloster Ettal, beten mit den Mönchen. Sie lernen Edwin Erhard kennen, Pfarrer in Hammelburg und ehemaliger Gefängnisseelsorger. Er nimmt sie in seiner katholischen Gemeinde zwischen den Weinbergen im äußersten Norden Bayerns auf. Er macht sie auch mit Ralf aus der JVA Würzburg bekannt, der erste Brieffreund der Toedts.

Ralf hat im Suff einer Silvesternacht seine Frau erstochen. Heute weiß er nicht mehr warum. Den Toedts hat Ralf ein Foto geschickt, zwei blonde Kinder auf seinem Schoß, seine Frau hält ein Neugeborenes in die Kamera. Pfarrer Erhard nahm die Toedts mit zu Ralf ins Gefängnis, durch die Sicherheitsschleusen, zwei mal 45 beklemmende Minuten. Auf der Rückfahrt sprachen sie kein Wort.“

Brieffreundschaft: „Die Gefangenen sind unser Leben“ | ZEIT ONLINE